Allgemeine Geschäftsbedingungen Konstruktionsbüro W.Schellhaas,
Konstruktionsbüro Schellhaas GmbH und Ingenieurbüro M.Schellhaas
§ 1 Geltung/Allgemeines
§ 2 Angebot/Vertragsschluss
1. Kostenvoranschläge und Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers zustande. Mündliche Zusagen sind nur dann verbindlich, wenn Sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung gilt ein Vertrag unter diesen Bedingungen als abgeschlossen.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Schaubildern, Zeichnungen, Grafiken, Illustrationen, technischen Darstellungen und Erläuterungen behält sich der Auftragnehmer alle Rechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
3. Der Auftragnehmer behält sich vor, von den Angebotsunterlagen bzw. der Auftragsbestätigung insoweit abzuweichen, als zwingend vorgeschriebene rechtliche oder technische Normen dies erfordern.
4. Tritt der Auftraggeber von seinem Auftrag zurück, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle genannten Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen mit dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
3. Werden die Zahlungsfristen von dem Auftraggeber nicht eingehalten, werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig, ferner fallen nach erfolgloser Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. an.
4. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 4 Lieferzeit
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, erfolgt der zeitliche Arbeitsablauf nach billigem Ermessen.
2. In Fällen höherer Gewalt oder anderweitiger, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretender Ereignisse verlängert sich die Fertigstellungszeit entsprechend. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
1. Der Auftragnehmer behält das Eigentum an den gelieferten und an den aus der Verarbeitung der gelieferten Leistungen entstandenen neuen Gegenständen bzw. Zeichnungen o.Ä. bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Werklohnes vor.
2. Urheberrechte werden nicht übertragen.
3. Neuentwicklungen aller Art, insbes. Muster und Patente, die während der Auftragsabwicklung entstehen, bleiben auch nach Auftragsfertigstellung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält jedoch das Erstrecht für eine gesondert zu vereinbarende Nutzungslizenz.
4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Unterlagen zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, solange und soweit der Eigentumsvorbehalt noch besteht.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragsnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
§ 6 Gewährleistung, Haftung
1. Der Auftraggeber muss die Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Empfangnahme prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit seiner Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme, ferner dafür, dass die vertraglich zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind, und zwar für die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme, längstens aber für 12 Monate nach Erbringung der betreffenden Leistungen.
3. Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt, die nach Wahl des Auftragnehmers in Berichtigung oder Ersatz der Leistungen besteht. Ein Rücktritts- oder Minderungsrecht besteht nur erst dann, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist, zur der dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen ist.
4. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen sowie Schadenersatzansprüche wegen oder infolge eines Mangels der Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers, wegen unrichtiger Beratung, Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
5. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für Betriebsunterbrechung, Beschädigung zu verarbeitender Stoffe und für entgangenen Gewinn aufgrund eines Maschinenschadens nach fehlerhafter Konstruktion ist ausgeschlossen.
6. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich in allen Fällen nur auf die von ihm erbrachten ingenieursmäßigen Dienstleistungen sowie auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
7. Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion oder Ausführung durch den Auftraggeber hat dieser selbst zu verantworten.
§ 7 Datenschutz
1. Die Auftragsabwicklung erfolgt unter Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Auftragsgebers.
2. Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nur gültig, sofern sie anschließend schriftlich bestätigt werden.
4. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.